AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines: Die Übernahme von Aufträgen erfolgt auf Grund einer schriftlichen Auftragsbestätigung, deren wesentlicher Bestandteil das Angebot bildet. Abweichungen von unseren allgemeinen Lieferungsbedingungen oder mündlichen Zusicherungen unserer Vertreter sind nur dann für uns verbindlich, wenn dieselben von uns schriftlich bestätigt sind. Andere uns vorgeschriebene Bedingungen sind ungültig und haben für uns keine Verpflichtung. Besondere Schutzvorrichtungen werden von uns nur soweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist. Alle Aufträge gelten als unwiderruflich erteilt und können aus keinem Grund, auch nicht aus Lieferungsverzögerung, zurückgezogen werden. Sollte trotzdem ein Vertragspartner aus dem festabgeschlossenen Kaufvertrag zurücktreten wollen, bedarf dies unserer ausdrücklichen Genehmigung. Er erpflichtet sich aber schon jetzt, einen angemessenen Betrag – mindestens aber 20% – des vereinbarten Verkaufspreises an uns, für die schon aufgewendeten Arbeiten, ohne Nachweis, zu bezahlen. Für die Ausführung der Aufträge sind zufriedenstellende Auskünfte Bedingung. Wir sind berechtigt, die Lieferung erst nach völliger Bezahlung des Kaufpreises vorzunehmen oder fristlos und ohne Verpflichtung zum Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir nachträglich Kenntnis von unzureichender Zahlungsfähigkeit des Bestellers erhalten, oder wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht pünktlich eingehalten werden.

 

Preise:Die Preise verstehen sich freibleibend netto ab unserem Werk, ausschließlich Verpackung. Falls sich bis zur Ablieferung die Löhne, Materialpreis und Fabrikationskosten durch unvorhergesehene Ereignisse erhöhen, so bleibt eine entsprechende Erhöhung des Verkaufspreises ausdrücklich vorbehalten.

 

Zahlungsbedingungen: Die Zahlungsbedingungen sind im Angebot festgelegt. Alle vereinbarten Zahlungen sind pünktlich zu leisten und dürfen wegen etwaiger Gegenansprüche nicht zurückgehalten werden, ebenso wenig ist die Aufrechnung von solchen zulässig. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn an dem Lieferungsgegenstand noch Nacharbeiten erforderlich sind, weil diese unter unsere Gewährleistungs-Verpflichtung fallen.

 

Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises verbleibt uns das Eigentum an der gelieferten Ware, auch im Falle einer Verbindung derselben mit anderen Einrichtungen. Im letzteren Falle besteht schon jetzt Einigung darüber, dass das Miteigentum an der betreffenden Einrichtung im Verhältnis des Wertes unserer Ware zur ganzen Einrichtung auf uns übergeht. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass die betreffende Einrichtung vom Käufer bezüglich unseres Miteigentumsanteils für uns auf Lager genommen wird. Für den Fall, dass unsere Ware allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen vor Zahlung des vollen Kaufpreises seitens des Bestellers an einen Dritten weiterveräußert wird, wobei der Besteller sich stets das Eigentum vorzubehalten verpflichtet, tritt der Besteller schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen den dritten Käufer sowohl auf Zahlung, wie auf Herausgabe sicherungshalber bis zur Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab. Wir haben das Recht, diese Forderungen einzuziehen, wenn der Besteller uns gegenüber die vereinbarten Zahlungen nicht einhält. Wir nehmen die Abtretung an.

 

Verpackung Inland: Kisten, Verladeschlitten und dergleichen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Frachtfrei zurückgesandte Verpackungsgegenstände werden, sofern sie unbeschädigt hier eintreffen, zu zwei Drittel des berechneten Preises zurückgenommen. Ist die Zurücksendung der Verpackungsgegenstände nicht längstens innerhalb 2 Monaten geschehen, so hat Zahlung des vollen in Anrechnung gestellten Betrages zu erfolgen.

 

Versand: Der Versand erfolgt in allen Fällen, auch bei Probelieferung, auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Wir versichern, falls uns keine gegenteilige Anweisung gegeben wird, alle Sendungen im Interesse des Empfängers gegen Verlust und Bruchschäden und berechnen dafür unsere Auslagen. Im Schadenfalle können jedoch Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn die Beschädigung von der Empfangsstation vor Annahme der Sendung bahnamtlich bescheinigt, oder, wenn sie erst beim Auspacken der Sendungen festgestellt werden von zweiZeugen durch Protokoll bestätigt werden. Höhere Schadenersatzgewähr, als von unserer Versicherungsgesellschaft geleistet wird, ist ausgeschlossen.

 

Montage: Zur Aufstellung und Inbetriebsetzung sowie zum Anlernen des Personals stellen wir einen unserer Spezialmonteure zur Verfügung gegen Berechnung der jeweils geltenden Tagessätze und Erstattung der Fahrgelder (im Inland 2., im Ausland 1. Klasse, Schnellzug) und gegen Erstattung der Verpflegungskosten. Die Zuleitung der Monteure erfolgt nach den uns gegebenen Möglichkeiten, ohne dass Gewähr für die Einhaltung eines bestimmten Termins gegeben wird. Die Monteure dürfen nur für die eigentlichen Inbetriebsetzungsarbeiten in Anspruch genommen werden und sind aber erst abzurufen, wenn alle Vorbereitungen für die Aufstellung getroffen sind. Benötigte Hilfskräfte und Geräte sind dem Monteur zur Verfügung zu stellen. Für Wartezeit, die durch ungenügende Vorbereitungen entsteht, behalten wir uns vor, höhere Sätze in Anwendung zu bringen.

 

Lieferung: Die von uns genannten Lieferfristen sind stets freibleibend und unverbindlich zu verstehen und laufen erst von dem Zeitpunkt ab, zu dem alle Einzelheiten, namentlich die Formate, festgelegt sind. Selbstverständlich bleiben wir für pünktliche Einhaltung der nach bestem Ermessen angegebenen Lieferfristen bemüht. Ansprüche auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag können wegen Überschreitung der Lieferzeit an uns nicht geltend gemacht werden, gleichviel ob dieselbe durch höhere Gewalt oder durch Streik, Betriebsstörungen, Fehlgüsse, Arbeitsmangel oder Arbeitshäufung hervorgerufen wird. Bei Neukonstruktionen oder Sonderausführungen behalten wir uns ausdrücklich die Ausführungsmöglichkeit vor, wobei im Falle des Rücktritts vom Vertrage Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art ausgeschlossen sind.

 

Garantie: Nach Abnahme der Kundendienst-Leistung durch den Besteller haftet RIHATEC für Mängel an der Kundendienst-Leistung, die innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme auftreten, in der Weise, daß RIHATEC diese Mängel zu beseitigen hat.  Der Besteller hat RIHATEC die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Der Besteller ist zur Wandelung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung endgültig. fehlgeschlagen ist. Der Besteller hat den festgestellten Mangel unverzüglich RIHATEC anzuzeigen. Sollten bei Reparaturen an gelieferten Anlagen innerhalb der Gewährleistungsfrist Einzelteile oder Baugruppen ausgewechselt werden, erlischt hierauf die Gewährleistungspflicht auf die gelieferte Anlage.  Eine Haftung von RIHATEC für Mängel an der Kundendienst- Leistung besteht nicht, wenn die Mängel auf einem Umstand beruhen, der dem Besteller zuzurechnen ist. Die Haftung von RIHATEC entfällt ebenfalls, wenn der Besteller ohne ihre Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen hat.

 

Schaltpläne und Zeichnungen: An Zeichnungen, Schaltplänen und anderen Unterlagen behalten wir unser Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind ebenso wie Muster auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.

 

Erfüllungsort: Der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist in allen Fällen Kirchheim bei München. Für alle Klagen, auch für Wechselklagen, ist nach unserer Wahl Kirchheim bei München bzw. das Landgericht München zuständig. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

 

Anzuwendendes Recht: Auf die gesamten Rechtsverhältnisse findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Adresse

Daimlerstraße 3
85551 Kirchheim b. München

Geschäftszeiten

Mo – Do:
08:00 bis 17:00 Uhr
Fr:
08:00 bis 14:00 Uhr

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